Satzung der Zoofreunde Hannover e.V.

I.

Name, Sitz und Zweck des Vereins

§ 1

Der Verein führt den Namen

     Zoofreunde Hannover e.V.

Er hat seinen Sitz in Hannover und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es, die naturkundliche, volksbildende Wirksamkeit des Zoo Hannover zu ergänzen. Der Verein soll – Menschen in ihrem Naturerleben unterstützen, -Tier- und Artenschutz, Natur- und Umweltschutz fördern, - wissenschaftliche Forschung im Zoo, Öffentlichkeitsarbeit und Umweltpädagogik durch die Zooschule unterstützen. Ferner will er das Interesse an Tier- und Naturkunde in weitesten Kreisen wecken und vertiefen.

Der Verein will seine Ziele vor allem durch folgende Massnahmen erreichen:

a) durch gemeinsame Beratung in den Gremien des Vereins,

b) durch Führungen und sonstige Veranstaltungen wie zum Beispiel Vorträge und Herausgabe der Zeitschrift “Der Zoofreund”, die geeignet sind, die Aufgaben des hannoverschen Zoos zu ergänzen,

c) durch die finanzielle Unterstützung von steuerlich begünstigten Institutionen, wie zum Beispiel Altenheimen, Behinderteneinrichtungen und Kindergärten, unter anderem in Form von Bezahlung der Eintrittskarten und der Führer (Scouts). Dadurch soll für diese Personenkreise der Kontakt zu den Zoo- und Haustieren des Zoos Hannover aufgebaut bzw. vertieft werden.

d) durch Sammlung von Geldmitteln (Stiftungen, Vermächtnisse, Zuwendungen, Mitgliedsbeiträge).

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Line eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemässen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.

II.

Mitgliedschaft und Beiträge

§ 3

Mitglieder können Einzelpersonen und Personenvereinigungen wie Körperschaften, Gesellschaften, Vereine, Verbände, Anstalten und Stiftungen sowie Firmen werden, unabhängig in welcher Rechtsform sie organisiert sind.

Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.

§ 4

Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch schriftliche, an den Vorstand zu richtende Austrittserklärung, die drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres vorliegen muss,

b) durch fristlose Kündigung von Seiten des Vorstandes, wenn trotz Mahnung der fällige Beitrag nicht gezahlt wird,

c) auf Beschluss des Vorstandes mit ¾ Mehrheit, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt.

d) mit dem Tode.

Dem ausscheidenden Mitglied stehen aus seiner Mitgliedschaft keinerlei vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein zu.

§ 5

Die Höhe des Jahresbeitrages der Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6

Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Volljährige Mitglieder sind stimmberechtigt.

Personenvereinigungen sowie Firmen haben schriftlich gegenüber dem Vorstand diejenige Persönlichkeit zu bezeichnen, welche ihre Rechte wahrzunehmen hat.

III.

Verwaltung des Vereins

§ 7

Die Angelegenheiten des Vereins besorgen:

a) Der Vorstand

b) Die Mitgliederversammlung.


a) Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäss § 26 BGB.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Notwendig werdende Nachwahlen erfolgen für die verbleibende Restzeit des amtierenden Vorstandes.

Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand beruft zu seiner Unterstützung für die Dauer seiner Amtszeit einen Beirat, der bis zu 12 Mitglieder haben kann.

§ 8

Der Vorstand beschliesst in Sitzungen, die mindestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben sind. Er bereitet alle Veranstaltungen des Vereins, insbesondere Mitgliederversammlungen vor, setzt die Tagesordnung fest und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Jahresabschluss zur Genehmigung vor.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäss einberufen ist und mindestens drei Mitglieder erschienen sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

b) Mitgliederversammlung

§ 9

Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen werden. Eingeladen wird durch gewöhnlichen Brief (Drucksache) unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen.

Die Frist beginnt mit der Aufgabe des Einladungsschreibens bei der Post.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es von einem Fünftel der am 1. Januar des laufenden Geschäftsjahres vorhandenen Mitglieder unter Angabe einer bestimmten Tagesordnung beantragt wird.

Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen.

§ 10

Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören

a) Entgegennahme des Jahresberichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,

b) Abnahme des Jahresabschluss und Erteilung der Entlastung nach Bericht der Rechnungsprüfer,

c) Wahl des Vorstandes,

d) Beratung und Beschlussfassung in allen sonstigen wichtigen Angelegenheiten des Vereins,

e) Änderung der Satzung,

f) Auflösung des Vereins.

§ 11

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder sein Stellvertreter, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst.

Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet, soweit diese Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen, die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt, bei Wahlen entscheidet das Los.

Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und von dem vom Vorsitzenden bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Wahlen werden offen oder, auf Verlangen, geheim (Stimmzettel) durchgeführt.

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, sowie zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

IV.

Sonstiges

§ 12

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Zur Kassenprüfung wählt die Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer. Sollte in einem Jahr die Mitgliederversammlung ausfallen, so gelten die im Vorjahre gewählten Rechnungsprüfer als auch für dieses Jahr gewählt.

§ 13

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke beschliesst die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen über die Verwendung des Vermögens des Vereins zu Zwecken im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung oder zu anderen Zwecken, die als gemeinnützig anerkannt sind.

Ein derartiger Beschluss darf erst dann ausgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt den Verwendungszweck als gemeinnützig im Sinne der steuerlichen Bestimmungen anerkannt hat.

Jede Zuwendung von Vermögensteilen an Mitglieder des Vereins ist ausgeschlossen.


Hannover, den 09. April 2003